Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen

§ 1 Allgemeines / Geltungsbereich

(1) Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich zu den nachfolgend genannten Bedingungen. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Käufers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen.

(2) Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Käufer, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.

(3) Diese Bedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichem Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.

§ 2 Angebot, Vertragsabschluss und Werbeaussagen

Unsere Angebote sind freibleibend, soweit sich aus einem schriftlichen Einzelangebot nichts anderes ergibt. Sofern eine Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB anzusehen ist, kann PWA diese innerhalb von zwei Wochen annehmen. Die Äußerungen von PWA, Äußerungen des Herstellers oder seiner Gehilfen, insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung von Produkten sowie im Rahmen der Verkaufsgespräche sind unverbindlich, es sei denn, PWA hat die Richtigkeit garantiert. Eigenschaftsbeschreibungen, insbesondere im Rahmen von Vertragsverhandlungen oder Prospekt- bzw. Werbeanpreisungen gelten nicht als Garantie, es sei denn, sie werden ausdrücklich als solche bezeichnet.

§ 3 Überlassene Unterlagen

An allen im Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Käufer überlassenen Unterlagen, wie z.B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behält sich PWA Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, PWA erteilt dazu dem Käufer eine ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit PWA das Angebot des Käufers nicht innerhalb der Frist von § 2 annimmt, sind diese Unterlagen an PWA unverzüglich zurückzusenden.

§ 4 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten die Preise von PWA ab Sitz bzw. ab Herstellungs- oder Lagerort ausschließlich Verpackung und zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe. Kosten der Verpackung werden gesondert in Rechnung gestellt.

(2) Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.

(3) Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der gesamte Bruttobetrag der Rechnung ohne Aufrechnungs- oder Abzugsmöglichkeit innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Kommt der Käufer in Zahlungsverzug, berechnet PWA die gesetzlichen Verzugszinsen, wobei sich PWA die Geltendmachung eines weiteren Schadens vorbehält.

(4) Die Annahme von Schecks erfolgt freiwillig und erfüllungshalber. Die Annahme einer Teilzahlung stellt keinen Verzicht auf die gesamte Bezahlung aller für den Käufer PWA gegenüber ausstehenden Beträgen dar.

(5) PWA kann eine Lieferung an den Käufer auf Kredit zu jeder Zeit verweigern. Lieferungen, die an den Käufer gegen Zahlung bei Lieferung oder Ähnliches vorgenommen werden, unterliegen diesen Verkaufsbedingungen.

(6) PWA behält sich vor, bei Verträgen mit vereinbarter Lieferzeit von mehr als 4 Monaten die Preise entsprechend zwischenzeitlich eingetretener, von PWA nicht zu vertretender Kostensteigerungen, insbesondere Erhöhung der Lohn- und Produktionskosten, zu erhöhen. Wenn die so bedingte Preiserhöhung den Anstieg der allgemeinen Lebenshaltungskosten in der Zeit zwischen Bestellung und Abruf der Lieferung nicht nur unerheblich übersteigt, steht dem Käufer das Recht zum Rücktritt vom Vertrag unter Ausschluss weitergehender Ansprüche zu.

§ 5 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte

Der Käufer kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen oder mit schriftlicher Einwilligung des Verkäufers aufrechnen und nur in solchen Fällen ein Zurückbehaltungsrecht ausüben. Das kaufmännische Zurückbehaltungsrecht nach § 369 HGB ist ausgeschlossen.

§ 6 Lieferzeit / Lieferung / Allokation / Verzug des Verkäufers

(1) Liefertermine werden nach bestem Wissen und so genau wie möglich in der Auftragsbestätigung angegeben. Die Lieferfrist beginnt mit Eingang der Auftragsbestätigung beim Käufer, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Käufer zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Käufer zumutbar sind. Wir behalten uns das Recht vor, die Ware bereits vor dem vereinbarten Liefertermin zu liefern.

(2) Ist die Nichteinhaltung der Fristen auf Allokation oder höhere Gewalt, z.B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr oder auf ähnliche Ereignisse (z.B. Streik, Aussperrung) zurückzuführen, verlängern sich die Fristen angemessen.

(3) Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist PWA berechtigt, den insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

(4) Alle angegebenen Preise und versendeten Waren verstehen sich „Free Carrier (FCA, PWA)" ab Sitz von PWA. Dies bedeutet, dass der Käufer von diesem Zeitpunkt an alle Kosten und Gefahren des Verlustes oder der Beschädigung zu tragen hat. Das Recht an den Waren und das Risiko des Verlustes, der Beschädigung und des zufälligen Untergangs gehen bei Übergabe der Waren durch PWA an den Frachtführer zum Versand an den Käufer über. Vorbehaltlich einer anders lautenden schriftlichen Genehmigung von PWA zahlt der Käufer alle Fracht- und Versandkosten sowie eventuelle Versicherungsprämien für den Versand der Waren. Wenn der Käufer keine anders lautende Anweisung gibt, kann PWA den Frachtführer, die Versandart und den Transport selbst bestimmen.

(5) Sofern der Käufer es wünscht, wird PWA die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die hierfür anfallenden Kosten trägt der Käufer.

§ 7 Gefahrübergang bei Versendung

Wird die Ware auf Wunsch des Käufers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Käufer, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Käufer über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

(1) PWA behält sich das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn PWA sich nicht stets ausdrücklich hierauf beruft. PWA ist berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Käufer sich vertragswidrig verhält.

(2) Der Käufer ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, so hat der Käufer diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat der Käufer PWA unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet wird oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO an PWA zu erstatten, haftet der Käufer für den entstandenen Ausfall.

(3) Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen gegenüber dem Abnehmer aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer schon jetzt an PWA in Höhe des mit PWA vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Käufer bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von PWA, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. PWA wird jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder eine Zahlungseinstellung vorliegt.

(4) Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Käufer erfolgt stets Namens und im Auftrag für PWA. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Käufers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, nicht PWA zugehörigen Gegenständen be- oder verarbeitet wird, erwirbt PWA das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Käufer an PWA anteilsmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für PWA verwahrt. Zur Sicherung der Forderungen von PWA gegen den Käufer tritt der Käufer auch solche Forderungen an PWA ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. PWA nimmt diese Abtretung schon jetzt an.

(5) PWA verpflichtet sich, die PWA zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt.

§ 9 Gewährleistung und Mängelrüge sowie Rückgriff/Herstellerregress

(1) Gewährleistungsrechte des Käufers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

(2) Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Ware bei unserem Käufer, soweit im Angebot keine längere Verjährungsfrist genannt wird. Vorstehende Bestimmungen gelten nicht, soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 Absatz 1 BGB (Rückgriffsanspruch) und § 634a Absatz 1 BGB (Baumängel) längere Fristen zwingend vorschreibt. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung einzuholen.

(3) Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so wird PWA die Ware, vorbehaltlich fristgerechter

Mängelrüge nach ihrer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist PWA stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt.

(4) Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Käufer - unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche - vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.

(5) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Käufer oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

(6) Ansprüche des Käufers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von PWA gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Käufers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

(7) Rückgriffsansprüche des Käufers gegen PWA bestehen nur insoweit, als der Käufer mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruches des Käufers gegen den Lieferer gilt ferner Absatz 6 entsprechend.

§ 10 Haftung

Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet PWA – aus welchen Rechtsgründen auch immer – nur,

a) bei Vorsatz;

b) bei grober Fahrlässigkeit unserer Organe und leitenden Angestellten (hier begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden);

c) bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit;

d) bei Mängeln, die arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit garantiert wurden;

e) bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (wesentliche Vertragspflichten, auch sogenannte Kardinalpflichten sind Pflichten, die die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglichen und auf deren Erfüllung der Käufer deshalb vertraut und vertrauen darf). Soweit PWA wegen Verzuges haftet, ist die Haftung gleichfalls beschränkt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden, soweit keine Fälle schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit vorliegen.

Bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften haftet PWA für Schäden, die am Liefergegenstand selbst entstehen. Für Schäden die nicht am Liefergegenstand selbst entstehen, haftet PWA nur dann, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Käufer gegen den eingetretenen Schaden abzusichern. Weitere als die in diesen Bedingungen aufgeführten und in dem Vertragstext geregelten Ansprüche sind ausgeschlossen, mit Ausnahme der Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz, die durch diese Bedingungen nicht eingeschränkt werden.

§ 11 Rechtswahl / Erfüllungsort / Gerichtsstand

(1) Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UNKaufrechts (CISG).

(2) Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand und für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Geschäftssitz von PWA, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. PWA ist jedoch berechtigt, den Käufer an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

(3) Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.

(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.

Seligenstadt, 30.04.2010